1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere Vereinbarungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

1.2 Einkaufsbedingungen des Bestellers auf Bestellvordrucken oder sonstigen Auftrags- oder Bestätigungsschreiben, welche von den nachstehenden abweichen, werden hiermit aufgehoben.

1.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schritt!. Bestätigung für uns verbindlich. 2.2 Wir behalten uns vor, durch techn. Fortschritt bedingte Änderungen an den von uns angebotenen Erzeugnissen vorzunehmen, ohne dass der Besteller hieraus Rechte ableiten könnte.‘ 2.3 Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5 Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Lieferzeit und Abnahme

3.1 Der Liefertermin wird im Angebot u./o. in der Auftragsbestätigung nach bestem Ermessen angegeben. Dabei wird i. d. R. nach der Auftragsart unterschieden. Grundsätzlich beträgt die Standardlieferzeit bei klassifizierten Produkten (A/B) 14 – 21 Kalendertage und bei nicht klassifizierten Produkten (D/NA) 10 – 12 Wochen nach Bestellung bzw. Abruf.

3.2 Die Lieferfrist beginnt nach vollkommener Klärung der kaufmännischen und technischen Fragen, jedoch nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

3.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen und die nachweislich auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die unvorhergesehenen Ereignisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten.

3.5 Wird der Versand der an Lager liegenden Teile auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnet.

Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.

3.6 Bei der Auftragsart Bestellung mit festdefinierten Lieferzeiten bei Auftragserteilung, hat die Abnahme des Lieferumfanges innerhalb der nächsten 6 Monate nach Auftrageingang zu erfolgen. Bei der Auftragsart Abruf, hat die Abnahme des Lieferumfanges innerhalb der nächsten 12 Monate nach Auftragserteilung zu erfolgen. Grundsätzlich erfolgt seitens des Bestellers eine feste Liefereinteilung in Höhe von 25% des Gesamtauftragsvolumen bei Auftragserteilung.

4. Versand – und Gefahrenübergang

4.1 Die Gefahr geht auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung mit Absendung ab Lager auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits mit dem Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. 4.2 Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer schriftlicher Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.

4.3 Versicherungen gegen Transportschäden sind vom Besteller abzuschließen und zu tragen.

4.4 Für den Fall, dass der Lieferer aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, die Kosten eines Warenrücktransportes zu tragen, sind an den Besteller lediglich die tatsächlichen in Rechnung gestellten Transportkosten zu erstatten. Als Erstattungsobergrenze gelten die üblicherweise anfallenden Transportkosten.

5. Zahlung

5.1 Zahlungen sind innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto bzw. 30 Tage netto nach Rechnungsdatum zu leisten.

5.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 1% über dem jeweiligen Diskontsatz des deutschen Zentralbank-Institutes, mindestens jedoch 5% berechnet, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

5.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen etwaige von uns bestrittene Gegenansprüche, sind unzulässig. Bei Hereinnahme von Wechseln gehen die Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des Bestellers . Bei Wechselzahlungen wird ein Skonto-Abzug nicht zugestanden.

6. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

6.1 a) Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Besteller den Kaufpreis für die Vorbehaltsware gezahlt hat.

b) Hat der Besteller im Zeitpunkt der Lieferung sonstige Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, so behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware darüber hinaus vor, bis der Besteller auch diese Forderungen erfüllt hat.

c) Entstehen nach Lieferung der Vorbehaltsware weitere Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber uns, so behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware darüber hinaus vor, bis den Abnehmer auch diese Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat.

6.2 a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 6.1.

b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen

durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des objektiven Warenwertes der Vorbehaltsware, zu der Summe der Warenwerte der anderen verwendeten Sachen.

c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, vermengt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten bzw. vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Warenwertes der Vorbehaltsware zu Warenwert der anderen verwendeten Sachen auf uns über.

d) Der Besteller verwahrt die Gemäß dieser Ziffer 6.2b) und c) in unser Miteigentum gelangten Sachen unentgeltlich für uns.

e) Auf die nach dieser Ziffer 6.2 b) und c) entstehenden Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieser Ziffer 6. entsprechende Anwendung.

6.3 a) Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern; jede anderweitige Verfügung darüber, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.

b) Stundet der Besteller seinen Abnehmern den Verkaufspreis, hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Besteller zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

c) Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche an uns ab. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.

d) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 6.2 b) oder c) haben, erfolgt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieses Miteigentumsanteils.

e) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

f) Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich mindern. Liegen die Vorraussetzungen für den Widerruf vor, so können wir verlangen , dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt; darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

g) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so geht die Forderung daraus im gleichen Umfange Abtretungsweise auf uns über, wie es in dieser Ziffer 6.3 c) bis f) bestimmt ist.

6.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehende Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15%, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.5 Der Besteller hat uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen.

6.6 Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß dieser Ziffer 6. gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung. zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen und nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechte Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu meiden. Die beanstandeten Teile sind auf Verlangen an unser Lager Düsseldorf, Wahler Straße 8 zu senden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

7.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

7.3 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen, jedoch maximal bis zum Warenwert.

7.4 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt – die Kosten des Ersatzstückes‘ einschließlich des Versands., Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

7.5 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Lieferungsgegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Lieferungsgegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung verlängert.

7.6 Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. 7.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäße, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.

7.8 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

7.9 Wird eine neuwertige gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet an die OMRON Electronics GmbH zurückgeliefert, welche diesen nicht zu verschulden hat, wird dem Kunden ein Wiederherstellungsaufwand von 25% des Rechnungswertes in Rechnung gestellt.

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt

8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung von Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 3. (Lieferzeit) der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet.

8.4 Der Besteller hat fernen ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Bestellung oder Besserung eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinn der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis die Mängel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind.

8.5 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowieso auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden. die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind.

9. Recht des Lieferers auf Rücktritt, Vertragsstrafe Schadenersatz

9.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 3. (Lieferzeit) der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht dem Lieferer das Recht, zu ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

9.2 Der Lieferer behält sich vor, mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller

1. unrichtige Angaben über seine Person oder über seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsachen gemacht hat,

2. seine Zahlungen einstellt, ein Memorandum beantragt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird.

9.3 Macht der Lieferer von seinem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch. ist er berechtigt, seine Aufwendungen, inzwischen eingetretene Wertminderung, Vergütung für eine etwaige Gebrauchsüberlassung sowie Ersatz für alle Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauchs des Liefergegenstandes verursacht worden sind, dem Besteller mit einer Pauschale von mindestens 25% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen; bei auftragsbezogener Fertigung (D-Produkte) kann der Lieferer den vollen Kaufpreis in Rechnung stellen.

9.4 Falls der Lieferer vom Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Annullierung des Kaufvertrages verlangt, ist eine Schadenspauschale von mindestens 25% der Auftragssumme vereinbart.

9.5 Ungeachtet der unter 9.2/3. und 9.3 vereinbarten Pauschalsätze behalten wir uns eine konkrete Berechnung unserer Ersatzforderung vor. Dem Besteller bleibt es gegenüber einer Pauschalforderung unbenommen, den Nachweis zu erbringen, unsere Ersatzforderungen seien nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist Düsseldorf. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis wird Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.

11. Gültigkeit der Bedingungen

Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig sein, so gelten hierfür im Zweifelsfall die gesetzlichen Regelungen. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon jedoch unberührt.

12. Datenschutz

Informationen zu unserem Umgang mit Datenschutz finden Sie HIER. Die dort angegebenen Datenschutzbestimmungen sind Teil dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.